Kinder- und Jugendschutz in der TG Bad Waldsee

Kids-Sport bis 10 - Kindersport

 

Die TG 1848 Bad Waldsee, ihre Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes (§72a SGB VIII). Wir treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Wir ergreifen alle geeigneten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche in unserer Vereinsarbeit vor Übergriffen körperlicher und seelischer Art zu schützen.

 

Kinder- und Jugendschutz in der Vereinsarbeit

In einer im April 2017 unterzeichneten Vereinbarung mit dem Jugendamt des Landkreises Ravensburg verpflichten wir uns

  • das Kinder- und Jugendschutzkonzept des jeweiligen Verbandes (WLSB und WSJ) umzusetzen,
  • keine neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit zu beschäftigen, die entsprechend 72a SGB VIII (http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/72a.html) einschlägig vorbestraft sind oder gegen die ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eröffnet ist und
  • die genannten Maßnahmen zu dokumentieren und die entsprechenden Nachweise zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.

 

Das heißt ganz konkret:
  1. Alle in der TG Bad Waldsee haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Vorstände, Abteilungs- und Übungsleiter sowie Übungshelfer werden für das Thema Kinder- und Jugendschutz sensibilisiert und sind verpflichtet, unseren Ehrenkodex und unsere Selbstverpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Beide Dokumente werden im Original im Verein hinterlegt.
  2. Alle in der TG Bad Waldsee haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Vorstände, Abteilungs- und Übungsleiter sowie Übungshelfer, die in Übungsgruppen für Kinder und Jugendliche zum Einsatz kommen bzw. an deren Übungsgruppen Kinder und Jugendliche teilnehmen, sind zur Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses hinsichtlich Prüfung zu o.g. einschlägigen Vorstrafen (Unbedenklichkeitsprüfung) beim Vorstand verpflichtet. Die Feststellung einer einschlägigen Vorstrafe bzw. die Nichtvorlage des Erweiterten Führungszeugnisses trotz Aufforderung führen zum sofortigen Ausschluss vom Übungs- und Wettkampfbetrieb.
  3. Neue bzw. noch nicht im Kinder- und Jugendbereich eingesetzte Übungsleiter und -helfer können mit sofortiger Wirkung erst dann dort eingesetzt werden, wenn die unter 1. und 2. genannten Maßnahmen im entsprechenden Fall umgesetzt sind.
  4. Die Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses beim Verein (erstmalig 2017 bzw. vor Funktionsübernahme) muss spätestens fünf Jahre nach der letzten Vorlage wiederholt werden.
  5. Unser Bekenntnis zum Kinder- und Jugendschutz ist in §1 Ziff. 5 unserer Vereinssatzung verankert.

 

Ihr Ansprechpartner für Fragen, weitere Informationen und Hinweise:

Vorstand Öffentlichkeitsarbeit / Schriftführer
Beauftragter Kinder- und Jugendschutz

Heiko

Heiko Stein
Tel. 0171-7563465
heiko.stein@tgev.de